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Satzung des Fördervereins VfB Durach e.V.

§1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr


1) Der Verein führt den Namen „Förderverein VfB Durach“.

2) Der Verein hat seinen Sitz in Durach.

3) Der Verein wird im Vereinsregister des Amtsgerichtes Kempten(Allgäu) eingetragen. Nach Eintragung ins Vereinsregister führt er den Zusatz "e.V.“. 4) Das Geschäftsjahr beginnt am 01.01. und endet zum 31.12. des gleichen Jahres.


§2 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit


1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Fußballsports durch die ideelle und finanzielle Förderung, insbesondere im Juniorenbereich, des Fußballvereins VfB Durach e.V.. 2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Beschaffung von Mitteln durch Beiträge, Spenden sowie durch Veranstaltungen, die der Werbung für den geförderten Zweck dienen. Bei Förderung von Baumaßnahmen kann auch die unentgeltliche Hilfe und Unterstützung Satzungszweck sein.

3) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4) Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins für ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§3 Steuerbegünstigung


Der Verein verfolgt ausschließlich Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§ 51 ff. AO). Er ist ein Förderverein im Sinne von § 58 Nr. 1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung der in § 2 Abs. 1 der Satzung genannten steuerbegünstigten Zwecks der in § 2 Abs. 1 genannten Körperschaft(en) verwendet.


§4 Erwerb der Mitgliedschaft


1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts sowie jede Personenvereinigung mit rechtlicher Selbständigkeit werden, die seine Ziele unterstützt.

2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Der Aufnahmeantrag

Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters.


§5 Beiträge und Spenden


1) Der Jahresbeitrag wird in der Mitgliederversammlung beschlossen und im Versammlungsprotokoll dokumentiert.

2) Die Beitragshöhe kann nach Mitgliedergruppen, soweit dies sachlich gerechtfertigt ist, unterschiedlich festgesetzt sein.

3) Die Beitragserhebung erfolgt jährlich zum Beginn des Geschäftsjahres und ist mittels Lastschriftverfahren im Voraus zu entrichten.

4) Beiträge sind keine Spenden.


§6 Beendigung der Mitgliedschaft


1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen entsprechend mit Ende der Rechtsfähigkeit.

2) Die schriftliche Austrittserklärung des Mitglieds oder seines gesetzlichen Vertreters, gerichtet an ein Vorstandsmitglied, ist nur zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zulässig.

3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinsatzung schuldig gemacht hat oder innerhalb eines Jahres seiner Beitragspflicht trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen ist. Der Ausschluss wird vom Vorstand ausgesprochen. Gegen den Ausschluss ist Widerspruch zulässig, über den die Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.


§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder


1) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck zu fördern und alles zu

unterlassen, was das Ansehen des Vereins gefährden könnte. Den Anordnungen der Vereinsorgane ist Folge zu leisten.

2) Jeder Wohnortwechsel ist dem Vorstand sofort anzuzeigen.


§ 8 Organe des Vereins


Organe des Vereins sind:


a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

c) Ressortbeauftragte


§9 Mitgliederversammlung


1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Geschäftsjahr statt. Sie ist bis spätestens 6 Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres abzuhalten. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 1/10 der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.

2) Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt zwei Wochen vor dem Versammlungstermin durch den Vorstand. Sie erfolgt über die örtliche Presse (Allgäuer Zeitung, Duracher Wochenblatt und der Vereins-Homepage) unter Bekanntgabe der Tagesordnung.

3) Die Tagesordnung muss mindestens enthalten:

a) Rechenschaftsbericht des Vorstands b) Kassenbericht c) Bericht der Kassenprüfer mit Antragsstellung auf Entlastung des Schatzmeisters und Genehmigung des Kassenberichts d) Entlastung des Vorstands e) Wahlen, soweit gem. Turnus erforderlich f) Bestätigung der Ernennung der Ressortbeauftragten g) Beschlussfassung über vorliegende Anträge

4) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.

Stimmberechtigt sind alle Vereinsmitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr mit einer Stimme.

5) Personenvereinigungen und eine juristische Person haben jeweils nur eine Stimme; die Bevollmächtigung des anwesenden Vertreters ist gegenüber der Versammlungsleitung durch schriftliche Vollmacht nachzuweisen.

6) Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

Beschlüsse über die Änderung der Satzung, Vereinszweck und Auflösung des Vereins bedürfen über eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine schriftliche Abstimmung über Anträge hat auf jeden Fall zu erfolgen, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift, anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist.

Anträge müssen schriftlich von den stimmberechtigten Mitgliedern spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingereicht werden.

Anträge, die erst während der Versammlung eingehen, werden nur dann behandelt, wenn deren Dringlichkeit von mindestens 2/3 der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder bejaht wird.

7) Die Mitgliederversammlung wird geleitet durch ein Mitglied des Vorstandes. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, oder zur Leitung der Versammlung bereit, so bestimmt die Versammlung aus ihrer Mitte den Versammlungsleiter.

§10 Vorstand


1) Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden und dem Schatzmeister (Vorstand im Sinne des § 26 BGB).

2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei dieser Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

3) Dem Vorstand obliegt neben der Vertretung des Vereins die ideelle und wirtschaftliche Vereinsführung nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

4) Die Mitglieder des Vorstandes haben ihre Aufgaben unter Beachtung der Sorgfaltspflichten einer ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführung wahrzunehmen.

Der Vorstand entscheidet stets mit der Mehrheit der satzungsgemäß festgelegten Anzahl der Vorstandsmitglieder. Stimmenthaltungen zählen als Neinstimmen.

Rechtsgeschäfte, nach denen der Verein zu mehr wie 25.000,00 Euro verpflichtet wird, bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung im Innenverhältnis.

5) Der erste Vorsitzende ist der Repräsentant des Vereins, er koordiniert dessen laufende Geschäfte und ist Sprecher des Gremiums.

6) Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

7) Außer durch Tod oder Ablauf einer Wahlperiode erlischt das Amt eines Vorstandsmitgliedes mit dem Austritt oder Ausschluss aus dem Verein, durch Amtsenthebung oder Rücktritt.

8) Die Mitgliederversammlung kann jederzeit durch Wahl eines neuen Vorstandes den gesamten Vorstand oder ein einzelnes Vorstandsmitglied des Amtes entheben.

9) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an ein verbleibendes Vorstandsmitglied, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands, an den Schriftführer zu richten. Die Rücktritterklärung wird jedoch erst 1 Monat nach Eingang wirksam.


§11 Ressortbeauftragte


1) Ressortbeauftragte sind vom Vorstand, gemäß der Geschäftsordnung, bestellte Mitglieder.

2) Änderungen der bestellten Mitglieder bedürfen der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.

3) Die Ressortbeauftragten sind an den Entscheidungen aller Vereinsangelegenheiten zu beteiligen, soweit diese nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung oder dem Vorstand gemäß Geschäftsordnung

übertragen wurden.


§12 Wahlen


1) Für die Dauer von 2 Jahren werden von der Mitgliederversammlung aus ihrem Kreis gewählt:

a. Vorstand: 1. Vorsitzender

b. Vorstand: 2. Vorsitzender

c. Vorstand: Schatzmeister

d. Zwei Revisoren

2) Die Wahlen werden von einem 3-köpfigen Wahlausschuss durchgeführt.

3) Der Wahlausschuss wird vom Vorstand vorgeschlagen und bedarf der

Zustimmung der Mitgliederversammlung.

4) Zum Mitglied des Wahlausschusses kann nur vorgeschlagen werden, wer

das 18. Lebensjahr vollendet hat.

5) Das Mindestalter für die zu wählenden Vorstandsmitglieder beträgt 18 Jahre.

Das Mindestalter für die zu wählenden Revisoren beträgt 18 Jahre.

Jede Funktion ist in einem separaten Wahlvorgang zu wählen.

Es darf jeweils nur eine Stimme pro Mitglied abgegeben werden.

Die Wahlen sind geheim durchzuführen.

Eine offene Abstimmung kann erfolgen, wenn die zu wählende Person und

die Mitgliederversammlung damit einverstanden ist.

Gewählt ist, wer die Mehrzahl der abgegebenen, gültigen Stimmen

erhält.

Die Amtszeit des alten Vorstandes endet mit der Eintragung des neuen

Vorstandes im Vereinsregister.

Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus,

bleibt die Funktion bis zur nächsten Mitgliederversammlung unbesetzt.

Scheiden mehr wie zwei Vorstandsmitglieder während der Amtszeit aus, ist

unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.


§13 Ordnungen


1) Der Vorstand zusammen mit den Ressortbeauftragten sind ermächtigt, Vereinsordnungen zu beschließen.

2) Vereinsordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung und werden nicht in das Registergericht eingetragen.

3) Sämtliche Vereinsordnungen sind vereinsöffentlich.


§14 Revisoren

1) Die Revisoren haben die Kassen- und Kontenführung des Vereins zu überprüfen. Ihnen obliegt die Prüfung des Jahresabschlusses.

Eine Überprüfung hat einmal im Jahr zu erfolgen.

Hierbei ist das Geschäftsjahr des Vereins maßgebend.

2) Die Revisoren sollen über möglichst umfassende kaufmännische und steuerliche Kenntnisse verfügen.

3) Die Revisoren dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein.

4) Der Vorstand ist verpflichtet, den Revisoren Einsicht in die für die Prüfung erforderlichen Geschäftsunterlagen des Vereins zu geben

und diesbezüglich Auskünfte zu erteilen.

5) Die Revisoren berichten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters und die Genehmigung des Kassenberichts.

6) Sie sind in besonderer Weise zum Stillschweigen über alle ihnen bekannt werdenden vereinsinternen Vorgänge verpflichtet.


§15 Haftung


Für Schäden gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme am Vereinsbetrieb oder durch die Benutzung der übrigen Vereinseinrichtungen oder durch Anordnungen der Vereinsorgane entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des Zivilrechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.


§16 Auflösung


1) Im Falle der Auflösung des Vereins sind die im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder die Liquidatoren.

2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins

a. an den VfB Durach, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere steuerlich förderungswürdig anerkannten Sport zu verwenden hat,

oder

b. falls der obengenannte Verein nicht mehr bestehen sollte, an die Gemeinde Durach, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere steuerlich förderungswürdig anerkannten Sport zu verwenden hat.

3) Das Vereinsvermögen bezieht sich nur auf das restliche, d.h. nach der Liquidation noch übrig gebliebene Vereinsvermögen.


§17 Inkrafttreten


1) Die Satzung wurde bei der Gründungsversammlung am 25. September 2007, in Durach beschlossen und ist damit in Kraft getreten.


Bei der Vereinsgründung:

Durach, 25. September 2007

(Ort und Tag der Errichtung)

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