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Satzung des VfB Durach e.V.

Aktualisiert: 19. Mai 2020

Stand 28.10.2016

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „VfB Durach e.V.“ (Verein für Ballsport). (2) Der Verein hat seinen Sitz in Durach. (3) Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Kempten (Allgäu) unter der Nummer 200144 eingetragen. (4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins und Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. (2) Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports. (3) Die Verwirklichung des Vereinszwecks sieht der Verein insbesondere in: a) Bereitstellung von Sportanlagen b) Teilnahme an Wettkämpfen c) Organisation und Durchführung eines geordneten Trainings- und Spielbetriebes d) sachgemäße Ausbildung und Einsatz von Übungsleitern e) Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen Veranstaltungen f) Der Verein fördert dabei insbesondere Kinder-/Jugendsport und Gesundheit.

(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (5) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in der Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. (6) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten. (7) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Vergütungen für Vereinstätigkeit (8) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt. (9) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. (10) Die Entscheidung über eine entgeltliche Tätigkeit nach Abs. (9) trifft grundsätzlich der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Kündigung. Für die Entscheidung und die Höhe einer entgeltlichen Tätigkeit des Vorstandes ist die Mitgliederversammlung zuständig. (11) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon, etc. (12) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden. (13) Vom Vorstand kann beschlossen werden, die Aufwandsent-schädigung nach Absatz (9) und den Aufwendungsersatz nach Absatz (11) im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten auf Pauschalbeträge und Pauschalsätze zu begrenzen. § 3 Mitgliedschaft in Verbänden

(1) Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e.V. (BLSV). Der Verein und seine Mitglieder erkennen für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des BLSV und der Mitgliedsverbände des BLSV, deren Sportarten im Verein betrieben werden, an.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts sowie jede Personenvereinigung mit rechtlicher Selbständigkeit werden. (2) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters. (3) Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe für die Ablehnung mitzuteilen. (4) Mit dem Aufnahmeantrag ist eine Anerkennung der Satzung und der Ordnungen des Vereins verbunden. (5) Stimmberechtigt sind Vereinsmitglieder ab dem 16. Lebensjahr. (6) Mitglieder können erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres für Positionen im Verein kandidieren und gewählt werden. (7) Die Übertragung der Mitgliedschaft ist nicht möglich.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder durch Austritt aus dem Verein. (2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Bei Minderjährigen ist die Austrittserklärung durch den gesetzlichen Vertreter abzugeben. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten ist. (3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. (4) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen diesen Beschluss kann das betroffene Mitglied schriftlich Widerspruch innerhalb eines Monats beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

(1) Jedes Mitglied hat einen Mitgliedsbeitrag zu leisten. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand. Desweiteren können erhoben werden: - eine Aufnahmegebühr - eine Ausbildungspauschale für Jugendliche - Zweckgebundene Umlagen - Gebühren für besondere Leistungen des Vereins (2) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Fälligkeit und Zahlungsverfahren regelt die Beitragsordnung. (3) Über die Erhebung und Höhe der Aufnahmegebühr, der Ausbildungspauschale für Jugendliche, der zweckgebundenen Umlagen sowie der Gebühren für besondere Leistungen entscheidet der Vorstand durch Beschluss. [5] Umlagen können bis zum Dreifachen des jährlichen Mitgliedsbeitrages festgesetzt werden. Eine Staffelung entsprechend der Beitragsordnung ist möglich. (4) Der Beschluss ist den Mitgliedern bekannt zu geben.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind: a) Mitgliederversammlung b) Vorstand c) Vereinsausschuss

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand einberufen. (2) Die Einberufung erfolgt mindestens drei Wochen vor dem festgesetzten Termin durch Veröffentlichung im Duracher Wochenblatt und im elektronischen Medium des Vereins, jeweils unter Angabe der Tagesordnung. (3) Die Tagesordnung wird durch den Vorstand beschlossen. In der Tagesordnung sind die zur Abstimmung gestellten Anträge ihrem wesentlichen Inhalt nach zu bezeichnen. Anträge auf Satzungsänderungen müssen in ihrem Wortlaut vom Zeitpunkt der Einberufung an im elektronischen Medium des Vereins veröffentlicht werden. (4) Die Mitgliederversammlung ist unter anderem für folgende Vereinsangelegenheiten zuständig: a) Kontrolle des Vorstandes b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes c) Entgegennahme des Finanzberichtes d) Entgegennahme des Finanzprüfberichtes e) Beschluss über die Entlastung des Vorstandes f) Wahl und Abberufung des Vorstandes g) Wahl und Abberufung der Kassenprüfer h) Beschluss über die Beitragsfestsetzung und Wahlordnung i) Beschluss über die Rücklagenbildung j) Beschluss über eingereichte Anträge k) Beschluss über Berufung bei Vereinsausschlüssen l) Beschluss über Änderung der Satzung, über Auf- lösung oder Fusion des Vereins m) Aufnahme von Darlehen n) Beteiligungen

o) Weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben bzw. Gegenstand der Tagesordnung sind (5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. (6) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstands geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer. Der Versammlungsleiter kann die Abwicklung einzelner Tagesordnungs-punkte anderen Personen übertragen, die Vereinsmitglied sein müssen. (7) Bei Beschlüssen muss eine geheime Abstimmung dann durchgeführt werden, wenn dies 1/5 der erschienenen Stimmberechtigten beantragt. (8) Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen mit ein-facher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Es zählen nur Ja- oder Nein-Stimmen. Stimmenthaltung wird als ungültige Stimme gezählt. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Eine Stimmübertragung ist nicht möglich. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. (9) Beschlüsse über die Änderung der Satzung, Vereinszweck und Auflösung des Vereins bedürfen der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. (10) Jedes stimmberechtigte Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich Anträge zur Versammlung stellen. Fristgerecht eingereichte Anträge sind unverzüglich in den elektronischen Medien des Vereins als Ergänzung zur Tagesordnung zu veröffentlichen. (11) Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die endgültige Tagesordnung bekannt zu geben. (12) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen. (13) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 1/10 der Mitglieder dies beim Vorstand schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe beantragen. (14) Auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung werden nur solche Tagesordungspunkte beraten und zur Abstimmung gebracht, die zur Einberufung geführt haben und bei der Einberufung auf der Tagesordnung stehen.

§ 9 Vorstand

(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus a) dem ersten Vorsitzenden b) dem zweiten Vorsitzenden c) dem dritten Vorsitzenden (2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei dieser Vorstandsmitglieder vertreten. Rechtsgeschäfte gegenüber Dritten, nach denen der Verein zu mehr wie 30.000,00 € im Einzelfall verpflichtet wird, bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung. (3) Aufgabe des Vorstandes ist die Leitung und Geschäftsführung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder Ordnung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung c) Beschluss des Haushaltsplanes d) Erstellung des Rechenschaftsberichtes sowie des Finanzberichtes für die Mitgliederversammlung e) Beschluss über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern f) Einstellung aller Bediensteten des Vereins, Ausfertigung deren Arbeitsverträge und Kündigung (Diese Regelung gilt auch für Sportler-, Trainer-, und Übungsleiterverträge) g) Meldungen an das Registergericht h) Aufsichts- u. Sorgfaltspflicht i) Antrag auf Insolvenzverfahren (4) Die Zuweisung von Einzelressorts ist durch Vorstandsbeschluss möglich. (5) Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer oder eine Geschäftsführerin bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.

§ 10 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt. Die Amtszeit beginnt mit dem Tag der Wahl. Wiederwahl ist möglich. Eine unverzügliche Einberufung der Mitgliederversammlung ist erforderlich, wenn der Vorstand eine Mindestzahl von zwei Mitgliedern nicht erreicht. (2) Das Wahlverfahren ergibt sich aus der Wahlordnung. (3) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären, sofern dies nicht zur Unzeit erfolgt. Die Rücktrittserklärung ist an ein verbleibendes Vorstandsmitglied zu richten. Die Rücktrittserklärung wird jedoch erst einen Monat nach Eingang wirksam. (4) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen ein neues Vorstandsmitglied kommissarisch berufen. (5) Ein Vorstandsmitglied kann nur aus wichtigem Grund durch die Mitgliederversammlung abberufen werden. (6) Außer durch Tod oder Ablauf einer Wahlperiode erlischt das Amt eines Vorstandsmitgliedes mit dem Austritt oder Ausschluss aus dem Verein, durch Amtsenthebung oder Rücktritt.

§ 11 Vereinsausschuss

(1) Der Vereinsausschuss setzt sich aus den Vorstandsmitgliedern, dem Vereinsjugendleiter sowie aus weiteren, vom Vorstand berufenen Mitgliedern zusammen. (2) Aufgabe des Vereinsausschusses ist die Erledigung technischer und geschäftlicher Arbeiten. (3) Der Vereinsausschuss ist an den Entscheidungen der Vereinsangelegenheiten soweit zu beteiligen, als diese nicht der Mitgliederversammlung oder dem Vorstand vorbehalten sind. (4) Sitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden einberufen.

§ 12 Vereinsordnungen

(1) Zur Regelung vereinsinterner Angelegenheiten kann der Verein Ordnungen erlassen. Diese sind nicht Bestandteil der Satzung. (2) Der Beschluss von Vereinsordnungen, deren Änderung und Aufhebung obliegt dem Vorstand mit Ausnahme § 8 Abs. 4 Nr. h. (3) Sämtliche Vereinsordnungen sind vereinsöffentlich.

§ 13 Kassenprüfer

(1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei volljährige Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Amtszeit der Kassenprüfer entspricht der des Vorstandes. (2) Das Wahlverfahren ergibt sich aus der Wahlordnung. (3) Die Kassenprüfer prüfen nach Abschluss des Geschäftsjahres das gesamte Finanzwesen des vergangenen Geschäftsjahres mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der [10] Mitgliederversammlung darüber einen Bericht.

§ 14 Haftung


(1) Für Schäden gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme am Sportbetrieb oder durch die Benutzung der übrigen Vereinseinrichtungen oder durch Anordnungen der Vereinsorgane entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des Zivilrechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

§ 15 Von Amts wegen veranlasste Satzungsänderungen

(1) Satzungsänderungen, die vom Registergericht oder einer Behörde in Erfüllung gesetzlicher Anforderungen verlangt werden, kann der Vorstand beschließen. In der auf den Beschluss folgenden Mitgliederversammlung ist diese von der Satzungsänderung in Kenntnis zu setzen.

§ 16 Auflösung

(1) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Durach, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere steuerlich förderungswürdig anerkanntem Sport zu verwenden hat.

§ 17 Sprachregelung

(1) Wenn im Text der Satzung oder Ordnungen des Vereines bei Funktionsbezeichnungen die weibliche oder männliche Sprachform verwendet wird, so können unabhängig davon alle Ämter von Frauen und Männern besetzt werden.

§ 18 Datenschutz

(1) Mit dem Beitritt eines Mitgliedes nimmt der Verein personenbezogene Daten auf. Diese Informationen werden im vereinseigenen EDV-System gespeichert und verarbeitet. [11] Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor unbefugter Kenntnisnahme Dritter geschützt. (2) Als Mitglied des BLSV und der Mitgliedsverbände des BLSV, deren Sportarten im Verein betrieben werden ist der Verein verpflichtet, die Mitglieder an die entsprechenden Verbände zu melden. (3) Eine Verwendung bzw. Weitergabe der Daten an Dritte findet darüberhinaus nicht statt.

§ 19 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung wurde in der ordentlichen Mitgliederversammlung am 28. Oktober 2016 beschlossen. Sie tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. (2) Vorhergehende Satzungen verlieren ihre Gültigkeit. ……………………………………… ……………………………………… 1. Vorsitzender 2. Vorsitzender ( Unterschrift von 2 vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern)

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